d) Die Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich gehalten, den durch die Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt selber zu ermitteln und anschliessend einen Entscheid in der Sache zu fällen. Von der Möglichkeit der Rückweisung sollte sie bei Rechtsfehlern in der Sachverhaltserhebung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von besonderen Gründen Gebrauch machen.14 Im Beschwerdeverfahren vor der BVE wurde die vollständige Besichtigung des Objekts nachgeholt. Die unvollständige Sachverhaltsfeststellung wurde somit korrigiert.