Da nach Art. 10b Abs. 2 BauG innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen Teil des Schutzumfangs sind, ist für die einlässliche Abklärung der Schutzwürdigkeit eine Innenbesichtigung [...] zwingend.» Dass die innere Beschaffenheit des Gebäudes auch vorliegend bedeutsam ist, zeigt sich bereits darin, dass die KDP im Beschwerdeverfahren nach der Besichtigung der Innenräume ihre ursprüngliche Beurteilung revidierte. Indem im vorinstanzlichen Verfahren ohne die notwendige Kenntnis der Innenräume die Bestätigung der Einstufung des Objekts erfolgte, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese Unvollständigkeit ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten: Zwar