Verletzungen der Untersuchungspflicht können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gerügt werden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsverletzung dar, ein Verstoss gegen die Beweisregeln, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Verfassungsverletzung.11 Eine Grenze des Untersuchungsgrundsatzes bildet die Mitwirkungspflicht der Parteien: Gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Damit lastet die 10 Vgl. BVR 2010 S. 13 E. 5.2