a) Der Beschwerdeführer machte am Augenschein vom 18. Mai 2018 und in seinen Schlussbemerkungen vom 29. August 2018 geltend, die Gemeinde und die KDP hätten im vorinstanzlichen Verfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen hätten, den rechtsrelevanten Sachverhalt – insbesondere die Besichtigung des Gebäudeinnern – ordnungsgemäss und vollständig festzustellen. Dadurch sei auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.