Art. 52 N. 6 ff. 9 vgl. Ziff. 4.2.4 des Dispositivs im Entscheid vom 10. Januar 2018 RA Nr. 110/2018/28 7 Beschwerdeführer konnte den angefochtenen Entscheid anhand dieser Ausführungen sachgerecht anfechten. Die Vorinstanz ist der Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat insofern den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. Rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz