a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bericht der KDP vom 14. November 2017 erschöpfe sich in pauschalen, inhaltsleeren Formulierungen und lasse eine konkrete Auseinandersetzung mit den relevanten Kriterien des Einzelfalls vermissen. Damit werde eine sachgerechte Auseinandersetzung und Anfechtung des Entscheids verunmöglicht. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt.