b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich einzig gegen Ziffer 4.2 des Entscheids vom 10. Januar 2018. Diese lautet wie folgt: «4.2.1 Bei der Liegenschaft D.________strasse 6 handelt es sich um ein schützenswertes Baudenkmal gemäss Art. 10a BauG. 4.2.2 Die Einstufung des Gebäudes als schützenswertes Baudenkmal im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank, wird nach wie vor als richtig beurteil[t]. 4.2.3 Dem Antrag der Entfernung des eingestuften Objekts aus dem Bauinventar wird nicht entsprochen. 4.2.4 Der Fachbericht der Kantonalen Denkmalpflege vom 14. November 2017, bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides.»