Die Schutzobjekte gemäss Bauinventar sind im Zonenplan der Gemeinde nicht gekennzeichnet, ausser jene Objekte, die durch einen Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt wurden. Aber auch diese werden nur im Sinne eines Hinweises aufgeführt.5 Der Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Entfernung seiner Liegenschaft aus dem Bauinventar der Gemeinde Hindelbank im Bauentscheid vom 10. Januar 2018 abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)