8. Das Rechtsamt gab den Beteiligten mit Verfügung vom 6. Juli 2018 Gelegenheit für Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 29. August 2018 an seinem Antrag auf komplette Entfernung seines Wohnhauses aus dem Bauinventar fest. 9. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und