Der Beschwerdeführer teilte der KDP mit Schreiben vom 2. März 2018 mit, er lehne eine Besichtigung der Liegenschaft zum jetzigen Zeitpunkt und ausserhalb eines durch die Beschwerdeinstanz angeordneten Augenscheins ab. Die KDP hielt in der Folge mit Stellungnahme an das Rechtsamt vom 15. März 2018 an ihrer ursprünglichen Einstufung des Gebäudes als schützenswert fest, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie wies allerdings darauf hin, dass sie keine Innenbesichtigung des Hauses habe vornehmen können.