ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/28 Bern, 12. Dezember 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 14, 3324 Hindelbank Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), Schwarztorstrasse 31, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hindelbank vom 10. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. 409/17/23; Entfernung eines Objekts aus dem Bauinventar) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Hindelbank Grundbuchblatt Nr. C.________ (D.________strasse 6). Das Gebäude an der D.________strasse 6 wird im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank als K-Objekte mit der Einstufung «schützenswert» geführt.1 1 Bauinventar der Gemeinde Hindelbank, S. 15 RA Nr. 110/2018/28 2 2. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben an die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) vom 6. April 2017, sein Haus sei aus dem Bauinventar zu streichen. Die KDP teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 10. April 2017 mit, eine Streichung könne nur im Rahmen eines Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens beantragt werden. Da derzeit kein Gesuch für ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben hängig sei, könne dem Antrag auf Überprüfung der Einstufung und Entlassung aus dem Bauinventar nicht nachgekommen werden. 3. Am 22. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Hindelbank ein Baugesuch ein für den Neubau eines Carports für zwei Autos auf seinem Grundstück. Zugleich wiederholte er seinen Antrag, die Liegenschaft aus dem Bauinventar zu entfernen. 4. Die Vorinstanz zog für das Baubewilligungsverfahren die KDP bei. Die KDP stellte mit Bericht vom 14. November 2017 den Antrag, das Bauvorhaben zu bewilligen. Die Entfernung des Gebäudes aus dem Bauinventar lehnte sie dagegen ab. Gestützt auf diesen Bericht bewilligte die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. Januar 2018 die Erstellung des Carports auf der Parzelle Hindelbank Grundbuchblatt Nr. C.________. Den Antrag auf Entfernung des Gebäudes aus dem Bauinventar wies sie in Ziffer 4.2 des Entscheids ab und hielt fest, dass es sich bei der Liegenschaft D.________strasse 6 um ein schützenswertes Baudenkmal handle. 5. Gegen Ziffer 4.2 des Entscheids vom 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ziffer und die Streichung des Wohnhauses auf der Parzelle Hindelbank Grundbuchblatt Nr. C.________ aus dem kantonalen Bauinventar. RA Nr. 110/2018/28 3 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und gab der Gemeinde Hindelbank und der KDP Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde Hindelbank beantragt mit Stellungnahme vom 13. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die KDP nahm für ihre Vernehmlassung Kontakt zum Beschwerdeführer auf, um einen Termin für eine bisher nicht erfolgte Innenbesichtigung der Räumlichkeiten des Hauses zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer teilte der KDP mit Schreiben vom 2. März 2018 mit, er lehne eine Besichtigung der Liegenschaft zum jetzigen Zeitpunkt und ausserhalb eines durch die Beschwerdeinstanz angeordneten Augenscheins ab. Die KDP hielt in der Folge mit Stellungnahme an das Rechtsamt vom 15. März 2018 an ihrer ursprünglichen Einstufung des Gebäudes als schützenswert fest, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie wies allerdings darauf hin, dass sie keine Innenbesichtigung des Hauses habe vornehmen können. 7. Das Rechtsamt führte am 18. Mai 2018 im Beisein des Beschwerdeführers sowie einer Vertretung der Vorinstanz und der KDP einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch und besichtigte u.a. das Gebäudeinnere. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Die KDP reichte einen ergänzten Bericht zur Einstufung des Objekts ein, der auch das Gebäudeinnere berücksichtigt. Darin beurteilt die KDP das Objekt neu als erhaltenswert und nicht mehr als schützenswert. 8. Das Rechtsamt gab den Beteiligten mit Verfügung vom 6. Juli 2018 Gelegenheit für Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 29. August 2018 an seinem Antrag auf komplette Entfernung seines Wohnhauses aus dem Bauinventar fest. 9. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/28 4 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Betreffend das Bauinventar kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Nutzungsplanverfahren oder, wenn seit der Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass ein Inventar richtig ist (Art. 10d Abs. 2 BauG, Art. 13c Abs. 2 BauV4). Das Bauinventar der Gemeinde Hindelbank stammt aus dem Jahr 2004. Die Gemeinde hat nach diesem Zeitpunkt zwar ein Nutzungsplanverfahren durchgeführt, das Bauinventar aber nicht in ihre Nutzungsplanung überführt, d.h. nicht grundeigentümerverbindlich gemacht. Die Schutzobjekte gemäss Bauinventar sind im Zonenplan der Gemeinde nicht gekennzeichnet, ausser jene Objekte, die durch einen Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt wurden. Aber auch diese werden nur im Sinne eines Hinweises aufgeführt.5 Der Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Entfernung seiner Liegenschaft aus dem Bauinventar der Gemeinde Hindelbank im Bauentscheid vom 10. Januar 2018 abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5 Zonenplan der Gemeinde Hindelbank, beschlossen am 29. Juni 2005, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 5. Dezember 2005; vgl. auch Art. 51 des Baureglements der Gemeinde Hindelbank vom 29. Juni 2005 RA Nr. 110/2018/28 5 Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjektes, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über dieses hinausgehen. Er wird mit dem Antrag und der Begründung in der Beschwerde festgelegt.6 b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich einzig gegen Ziffer 4.2 des Entscheids vom 10. Januar 2018. Diese lautet wie folgt: «4.2.1 Bei der Liegenschaft D.________strasse 6 handelt es sich um ein schützenswertes Baudenkmal gemäss Art. 10a BauG. 4.2.2 Die Einstufung des Gebäudes als schützenswertes Baudenkmal im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank, wird nach wie vor als richtig beurteil[t]. 4.2.3 Dem Antrag der Entfernung des eingestuften Objekts aus dem Bauinventar wird nicht entsprochen. 4.2.4 Der Fachbericht der Kantonalen Denkmalpflege vom 14. November 2017, bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides.» Die angefochtene Ziffer 4.2 betrifft somit die Frage der Entfernung des Objekts aus dem Bauinventar. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist daher auf die Einstufung des Wohnhauses «D.________strasse 6» beschränkt. 3. Rechtliches Gehör, Begründungspflicht 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 32 N 13 und Art. 72 N 6 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148 ff. RA Nr. 110/2018/28 6 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bericht der KDP vom 14. November 2017 erschöpfe sich in pauschalen, inhaltsleeren Formulierungen und lasse eine konkrete Auseinandersetzung mit den relevanten Kriterien des Einzelfalls vermissen. Damit werde eine sachgerechte Auseinandersetzung und Anfechtung des Entscheids verunmöglicht. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. b) Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG7). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.8 c) Betreffend die Einstufung des Hauses verweist die Gemeinde im angefochtenen Entscheid vom 10. Januar 2018 im Wesentlichen auf die Ausführungen der KDP im Bericht vom 14. November 2017. Diesem Bericht lässt sich u.a. Folgendes entnehmen: «Das Wohnhaus D.________strasse 6 in Hindelbank ist ein qualitätsvoller Massiv- und Ständerbau aus dem Jahr 1911. Typisch für den in dieser Zeit aufkommenden Reformstil, bzw. Heimatstil sind die vielfältig gestalteten Fassaden und Dachformen. Ebenfalls bemerkenswert sind die zahlreich erhaltenen und ursprünglichen dekorativen Elemente. Die Qualitäten des Gebäudes zeigen sich im Quervergleich mit ähnlichen Objekten aus der Region und derselben Bauzeit. Daraus geht hervor, dass das Wohnhaus an der D.________strasse 6 eines der frühen Beispiele dieses Baustils in der Region darstellt, welches zudem durch seinen Detailreichtum und Erhaltungszustand herausragt. In ähnlicher aber oft einfacherer Ausprägung tritt dieser Baustil erst bei Wohnhäusern ab der Mitte der 1920er Jahre in Erscheinung. Insgesamt erscheint damit die Einstufung des Gebäudes als schützenswertes Baudenkmal nach wie vor richtig.» Die Vorinstanz erklärte diesen Bericht der KDP explizit zum Bestandteil ihres Entscheids vom 10. Januar 2018.9 Aus dem Bericht gehen die wesentlichen Überlegungen, die zur Bestätigung der Unterschutzstellung führten, hervor. So werden etwa die vielfältig gestalteten Fassaden und Dachformen sowie die ursprünglichen dekorativen Elemente hervorgehoben. Auch der Zustand des Gebäudes wird positiv gewürdigt. Der 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.; VGE 2011/206 vom 4. Mai 2012 E. 4.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. 9 vgl. Ziff. 4.2.4 des Dispositivs im Entscheid vom 10. Januar 2018 RA Nr. 110/2018/28 7 Beschwerdeführer konnte den angefochtenen Entscheid anhand dieser Ausführungen sachgerecht anfechten. Die Vorinstanz ist der Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat insofern den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. Rechtliches Gehör, Untersuchungsgrundsatz a) Der Beschwerdeführer machte am Augenschein vom 18. Mai 2018 und in seinen Schlussbemerkungen vom 29. August 2018 geltend, die Gemeinde und die KDP hätten im vorinstanzlichen Verfahren den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen hätten, den rechtsrelevanten Sachverhalt – insbesondere die Besichtigung des Gebäudeinnern – ordnungsgemäss und vollständig festzustellen. Dadurch sei auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. b) Die verfügende Behörde hat die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente von Amtes wegen zu erheben (Art. 18 VRPG; sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.10 Verletzungen der Untersuchungspflicht können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gerügt werden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsverletzung dar, ein Verstoss gegen die Beweisregeln, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Verfassungsverletzung.11 Eine Grenze des Untersuchungsgrundsatzes bildet die Mitwirkungspflicht der Parteien: Gemäss Art. 20 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Damit lastet die 10 Vgl. BVR 2010 S. 13 E. 5.2 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 11 RA Nr. 110/2018/28 8 Verantwortung für das Sammeln der Entscheidgrundlagen nicht ausschliesslich auf den Behörden.12 c) Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte der Beschwerdeführer, das eingestufte Objekt aus dem Bauinventar zu entlassen. Die Vorinstanz holte in der Folge einen Fachbericht der KDP ein und wies gestützt darauf den Antrag des Beschwerdeführers ab. Es ist unbestritten, dass bis dahin keine Innenbesichtigung des Objekts des Beschwerdeführers stattgefunden hatte. Dies, obwohl die KDP selbst die Meinung vertritt, dass die Innenräume für die Einstufung eines Gebäudes relevant sind. So hielt sie im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 15. März 2018 Folgendes fest: «Da nach Art. 10b Abs. 2 BauG innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen Teil des Schutzumfangs sind, ist für die einlässliche Abklärung der Schutzwürdigkeit eine Innenbesichtigung [...] zwingend.» Dass die innere Beschaffenheit des Gebäudes auch vorliegend bedeutsam ist, zeigt sich bereits darin, dass die KDP im Beschwerdeverfahren nach der Besichtigung der Innenräume ihre ursprüngliche Beurteilung revidierte. Indem im vorinstanzlichen Verfahren ohne die notwendige Kenntnis der Innenräume die Bestätigung der Einstufung des Objekts erfolgte, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese Unvollständigkeit ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten: Zwar lehnte er eine Anfrage der KDP ab, als diese für ihre Stellungnahme das Gebäudeinnere besichtigen wollte.13 Dies betrifft allerdings das Beschwerdeverfahren vor der BVE. Dass der Beschwerdeführer der KDP bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Besichtigung der Innenräume verwehrt hätte, ist nicht ersichtlich. d) Die Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich gehalten, den durch die Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt selber zu ermitteln und anschliessend einen Entscheid in der Sache zu fällen. Von der Möglichkeit der Rückweisung sollte sie bei Rechtsfehlern in der Sachverhaltserhebung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von besonderen Gründen Gebrauch machen.14 Im Beschwerdeverfahren vor der BVE wurde die vollständige Besichtigung des Objekts nachgeholt. Die unvollständige Sachverhaltsfeststellung wurde somit korrigiert. Weil die KDP bereits eine neue Beurteilung vorgenommen hat und die BVE bei der Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, rechtfertigt sich 12 BVR 2004 S. 133 E. 4.2.1 13 Schreiben des Beschwerdeführers an die KDP vom 2. März 2018 14 Vgl. BVR 2010 S. 13 E. 5.3 RA Nr. 110/2018/28 9 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit Rücksicht auf die Verfahrensökonomie nicht. Die rechtsfehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im vorinstanzlichen Verfahren wird allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 5. Hinweisinventar und Bauinventar a) Der Beschwerdeführer rügt, im Hinweisinventar der besonderen Einzelbauten der Gemeinde Hindelbank von 1986 sei das Wohnhaus des Beschwerdeführers im Situationswert C eingestuft worden. Diese Kategorie sei für Gebäude gedacht, die keinen besonderen baulichen Eigenwert besitzen würden, also weder schützenswert noch erhaltenswert seien. Demgegenüber sei später im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank das Wohnhaus des Beschwerdeführers als schützenswertes Baudenkmal eingestuft worden. Damit weiche die Einstufung in diesem neu erstellten Inventar klar von jener im alten Hinweisinventar ab. Die Liegenschaft sei zudem gegen den Willen des ehemaligen Eigentümers in das Inventar aufgenommen worden. Es mute willkürlich und aleatorisch an, dass es bei einem Übergang von einem altrechtlichen zu einem neurechtlichen Bauinventar letztlich der Gebäudeeigentümer in der Hand habe, die Aufnahme und Einstufung im Inventar zu beeinflussen. Wären anlässlich der Renovation des Hauses im Jahr 1987 «brutale» Veränderungen vorgenommen worden, wäre das Objekt Jahre später nicht inventarisiert und der höchsten Kategorie zugewiesen worden. b) Zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1994 sah das Baugesetz vor, dass auf besonders schutzwürdige Bauten und Anlagen in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen ist (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BauG 85). Den Gemeinden war es freigestellt, Inventare zu schaffen, welche auf besonders schutzwürdige Objekte hinweisen (Art. 10 Abs. 3 BauG 85). Die Gemeinde Hindelbank hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihrem Baureglement vom 6. Februar 1990 im Anhang II Objekte von kulturhistorischer, architektonischer oder für das Ortsbild wichtigen Gründen von Bedeutung aufgeführt (Hinweisinventar, Art. 53 Abs. 1 GBR 90). Einem solchen Inventar kam unter der altrechtlichen Ordnung aber nur Hinweischarakter zu; die Aufnahme eines RA Nr. 110/2018/28 10 Objekts in ein solches Inventar bildete gemäss Art. 13 Abs. 5 der damaligen Bauverordnung ausdrücklich nicht Voraussetzung des Schutzes. Die Inventare hatten somit keine negative Wirkung. Per 1. Januar 1995 trat eine Rechtsänderung in Kraft, mit der die Gemeinden verpflichtet wurden, Inventare der besonders schutzwürdigen Objekte zu errichten (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 152 Abs. 1 BauG 94). Die Aufnahme eines solchen Objekts im neu vorgeschriebenen Inventar bildete nunmehr Voraussetzung des besonderen Schutzes. Dem Inventar kam mit anderen Worten negative Rechtswirkung zu. Es hatte aber keine positive Rechtswirkung, d.h. es war nicht grundeigentümerverbindlich. Dem Grundeigentümer stand im Nutzungsplanverfahren oder, wenn kein solches durchgeführt worden war, im Baubewilligungsverfahren der Nachweis offen, dass das Inventar nicht richtig ist (Art. 10 Abs. 2 BauG 94). Am 1. Januar 2001 trat schliesslich das Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege15 in Kraft, mit welchem die Art. 9 ff. BauG 94 revidiert und ergänzt wurden. An Stelle des bisherigen Begriffs der «besonders schutzwürdigen Objekte» ist jener der «Baudenkmäler» getreten, welche entweder schützens- oder erhaltenswert sind. Die mit dem BauG 94 eingeführten Grundsätze der Inventarpflicht und der negativen Rechtswirkung des Inventars wurden bestätigt.16 c) Dem Haus des Beschwerdeführers kam im altrechtlichen Hinweisinventar der Gemeinde Hindelbank ausschliesslich Situationswert zu. Das Haus war weder als schützenswert noch als erhaltenswert gekennzeichnet. Wie dargelegt, konnte altrechtlich aus einer fehlenden Inventarisierung jedoch nicht gefolgert werden, ein Objekt sei weder schutz- noch erhaltenswert. Trotz fehlendem Eintrag hätte jederzeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit vorgebracht werden können, beim umstrittenen Gebäude handle es sich um ein Schutzobjekt.17 Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, durfte die Eigentümerschaft daher auch unter altem Recht nicht damit rechnen, «brutale» Veränderungen am umstrittenen Objekt vornehmen und eine allfällige Denkmalqualität herabsetzten zu können. Umgekehrt bedeutet die Aufnahme in das neurechtliche Bauinventar nicht automatisch, dass es sich beim erfassten Objekt tatsächlich um ein Schutzobjekt handelt. Vielmehr stellt ein Eintrag vorerst eine Schutzvermutung dar, die auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die 15 Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) 16 Vgl. zum Ganzen BVR 2005 S. 219 E. 3; BVR 2001 S. 495 E. 5.b); Christophe Cueni, Bezeichnung von Baudenkmälern: In Bauinventaren oder Nutzungsplänen?, in: KPG-Bulletin Nr. 6/2002 S. 142 ff.; Juerg Schweizer, Das Bauinventar (nach Art. 10d BauG), in: KPG-Bulletin Nr. 6/2002 S. 159 ff. 17 Vgl. Juerg Schweizer, a.a.O., S. 159 RA Nr. 110/2018/28 11 unterschiedliche Einstufung im altrechtlichen Hinweisinventar und im neurechtlichen Bauinventar nicht widersprüchlich und auch nicht zu beanstanden. 6. Denkmalqualität, Allgemeines Die Baugesetzgebung umschreibt Baudenkmäler als herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen (Art. 10a Abs. 1 BauG). Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen (Art. 10a Abs. 2 BauG). Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a Abs. 3 BauG). In welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Verlangt wird eine auf sachliche und wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung, die den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerkes berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oft schwerwiegende Eingriffe in das Eigentum zur Folge haben, dürfen sie nicht bloss im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können.18 Gemäss der Rubrik «Was ist ein Baudenkmal?» auf der Homepage der KDP erfolgt die Bezeichnung der Baudenkmäler für das Bauinventar anhand folgender Kriterien:19 - Künstlerische Kriterien: Architektonische Qualität, Ausdruckskraft und Schmuck, Erhaltung des ursprünglichen Konzepts. - Kunstwissenschaftliche Kriterien: Architekturgeschichtliche und stilistische Bedeutung, Einordnung des Bautyps. - Technische Kriterien: Bedeutung innerhalb der bautechnischen Entwicklung, Qualität der Konstruktion, handwerkliche und/oder technische Qualität der Ausführung. 18 Vgl. BGE 120 Ia 270 E. 4.a), m.w.H. 19 Abrufbar unter: «https://www.erz.be.ch/erz/de/index/kultur/denkmalpflege/bauinventar/was_ist_ein_baudenkmal.html» RA Nr. 110/2018/28 12 - Historische Kriterien: Kultur-, wirtschafts-, sozial-, ereignis- oder personengeschichtliche Bedeutung. - Rahmenkriterien: Qualität und Zustand der Nahumgebung (Vorland, Garten, Einfriedung usw.). - Situation: Stellung und Wirkung im städtischen oder dörflichen Raum und im Ortsbild. Stellung innerhalb einer historischen oder räumlich zusammengehörigen Baugruppe. 7. Denkmalqualität des Wohnhauses «D.________strasse 6» a) Das Gebäude des Beschwerdeführers ist im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank als schützenswertes Objekt eingetragen («K-Objekte») und wird wie folgt beschrieben: «Wohnhaus von 1911 Villenartiger Wohnsitz. Durch Quergiebel, Stubenerker, Eckveranda und -risalit lebendig gestaltetes Gebäude unter ebenfalls aufgegliedertem, leicht geknicktem Walmdach. Massives, grob verputztes EG mit kräftig eingefassten Fenstern und Türen; wulstige Fensterbänke. Über den geschossweise vorkragenden Balkenköpfen schindelverrandete OG (wohl Riegwerk) und Ründifelder mit fein profilierten, aufwändigen Holzgliederungen. Gepflegte, gut erhaltene Einzelformen (u.a. Eingangsvorbau mit originaler Tür). Ansprechender, charakteristischer Vertreter der Baumeister- Architektur als Mischform zwischen Historismus und Heimatstil. Von einem grosszügigen, reich begrünten Garten umgeben.» b) Im Beschwerdeverfahren hielt die KDP in der eingereichten Baudokumentation vom 7. März 2018 zusammengefasst fest, das Wohnhaus habe sich als Einzelbau in Bahnhofsnähe vom Dorfkern im Südwesten abgesetzt, als dieses errichtet worden sei. Die Bebauungsverdichtung habe erst nachträglich stattgefunden. Das Gebäude stehe an der zum Bahnhof führenden Strasse und präge das Strassenbild. Der Gebäudeentwurf stamme laut Bauinventar wohl aus der Hand des Baumeisters E.________, der am F.________weg 1 ein weiteres Gebäude in Hindelbank gezeichnet habe. Einschneidende Änderungen am Aussenbau seien nicht ersichtlich. Eine Besonderheit des Wohnhauses sei seine villenartige Gestalt, hervorgerufen durch das stattliche Bauvolumen, die prägende Gebäudezier und den grosszügigen Garten. Volumetrisch bestehe das Haus aus einem zentralen rechteckigen Baukörper mit Vollwalmdach, dessen Strenge zeittypisch durch RA Nr. 110/2018/28 13 Quergiebelbauten aufgebrochen werde. Die geschlossen Loggien auf zwei Geschossen, die Eckveranda und der Eckrisalit würden eine lebendige Fassadengliederung erzeugen, wie sie vielfach bei Gebäuden des Heimatstils in weiten Teilen des Kantonsgebiets, insbesondere in den städtischen Gebieten, anzutreffen seien. Das stattliche Wohnhaus sei als villenartiger Einzelbau und Beispiel einer Architektur vom Übergang des ausgehenden 19. Jahrhunderts in den Heimatstil ein gut gestalteter und qualitätsvoller Vertreter seiner Baugattung. Es seien seit der Inventaraufnahme im Jahr 2004 äusserlich keine wesentlichen Veränderungen am Gebäude festzustellen. c) Am Augenschein vom 18. Mai 2018 äusserte sich die KDP wie folgt zu den einzelnen Punkten des genannten Kriterienkatalogs (vgl. E. 6): Kunsthistorisch vereine das Haus des Beschwerdeführers Elemente des Spätklassizismus und des Heimatstils. Spätklassizistisch sei der Gesamthabitus des Baukörpers oder die klare Axierung der Fenster. Vom Heimatstil zeugten etwa das aufgelockerte, heimelige Dach mit Vorkrag und die vollwulstigen, barock inspirierten Fensterbänke. Die lokalen Baumeister hätten die stilistischen Erneuerungen der führenden Heimatstil-Architekten teilweise in ihre Entwürfe übernommen und so qualitätvolle Architektur am Puls der Zeit geschaffen, die auch Baumeister-Architektur genannt werde. Das Objekt des Beschwerdeführers sei ein Vertreter dieser Architektur. Das Haus sei zeittypisch und trotz seines Detailreichtums eher schlicht.20 Zwar sei nachträglich ein Anbau an der Rückseite des Hauses erstellt worden. Die Fensterbänke des Anbaus seien kantig, währenddessen die originalen Fensterbänke wulstig seien. Je älter ein Haus sei, desto höher sei die Chance, dass es umgebaut worden sei. Anbauten seien nicht aussergewöhnlich. Der vorliegende Anbau würde aber den Schutzwert nicht beeinträchtigen, weil es sich um eine stilistisch gute Ergänzung handle und auch die Materialisierung gut gewählt worden sei.21 Künstlerisch gebe es beim Objekt des Beschwerdeführers solide Details wie z.B. die zahlreichen Balkenköpfe unter dem Dach, die Fensterrahmen und Fensterbänke sowie die Lisenen, die zu einer eher älteren Stilphase gehörten.22 Das Haus bestehe gut sichtbar aus drei unterschiedlich strukturierten Geschossigkeiten. Der Sockel sei repräsentativ und optisch prägend. Das Erdgeschoss mit einem relativ glatten Putz sei bewusst feiner 20 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 5, 6, 7, Voten G.________ und H.________; Stellungnahme der KDP vom 3. Juli 2018 zum Protokoll, S. 2 21 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 7 und 8, Voten G.________ und H.________ 22 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 9, Votum G.________ RA Nr. 110/2018/28 14 strukturiert worden. Es sei massiv erbaut und besitze schöne Fenster mit Gewänden aus Kunststein. Das äussere Fenster, das man im Sommer wegnehmen könne, habe Espagnoletten. Das wiederum anders materialisierte und gestaltete erste Obergeschoss besitze eine Schindelverrandung und Brettlisenen. Ebenfalls bemerkenswert seien die Konsolen.23 Die geschwungene Ründi weise zudem gezöpfte Bügen auf.24 Beim Eingang (nordöstlich) würden sich Holzpfosten und bei der Veranda Lisenen befinden, welche die Gebäudeecken betonen. Der Eingangsbereich weise strukturierte Pfosten, Schmuckornamente und gestaltete Türen auf.25 Zwar sei das Dach auf der Rückseite einfacher gestaltet als auf der Vorderseite. Es sei jedoch häufig so, dass an der Vorderseite Richtung Strasse mehr investiert werde als an der Hinterseite Richtung Garten.26 In technischer Hinsicht hob die KDP den architektonischen Entwurf hervor. Innerhalb des Massstabs der schützenswerten Objekte weise das Haus des Beschwerdeführers eine gute Qualität auf.27 Historisch sei das Haus Teil der Entwicklung des Bahnhofquartiers. Mit dem Bau des Bahnhofs im Jahr 1857 habe eine Bauverdichtung in Bahnhofsnähe eingesetzt, welche durch die Liegenschaft des Beschwerdeführers ausgedrückt werde.28 Zu den Rahmenkriterien führte die KDP aus, der vorhandene, schöne und grosszügige Garten unterstützte die Wirkung des repräsentativen Charakters des Hauses.29 Die Umgebung und deren Gestaltung seien wichtig für die Wertigkeit und die Erscheinung des Anwesens.30 23 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 9, Votum H.________; Stellungnahme der KDP vom 3. Juli 2018 zum Protokoll, S. 2, 3 24 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 10, Votum G.________ 25 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 10, Voten G.________ und H.________; Stellungnahme der KDP vom 3. Juli 2018 zum Protokoll, S. 3 26 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 9, Votum H.________ 27 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 12, Voten G.________ und H.________ 28 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 12 und 13, Voten G.________ und H.________ 29 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 13 und 14, Votum G.________ 30 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 14, Votum H.________ RA Nr. 110/2018/28 15 Betreffend die Situation stehe das Haus an der früheren ________. Dort sei es eines der ersten Häuser gewesen.31 Früher sei es zwar prominenter gewesen. Jedoch präge es auch heute das Ortsbild zusammen mit den anderen Häusern an der Strasse noch mit. In der Häuserzeile falle das Haus des Beschwerdeführers positiv ins Auge, auch wenn es heute keine exponierte Lage mehr habe. Zwar bestehe keine inventarisierte Baugruppe. Ein Objekt könne auf das Umfeld und Ortsbild aber auch dann einen Einfluss haben, wenn es nicht Teil einer Baugruppe ist.32 d) Anlässlich des Augenscheins wurden auch die Innenräume des Objekts besichtigt. Die KDP machte eine erste kurze Beurteilung vor Ort und kündigte an, einen Bericht zu schreiben, in welchem sie nach der nun vollständigen Besichtigung inklusive Innenräume nochmals ausführlich Stellung nehme zum Schutzumfang des Objekts. Diesen Bericht reichte die KDP dem Rechtsamt mit Schreiben vom 3. Juli 2018 ein. Darin führte sie zur Innenausstattung aus, die ursprünglichen Raumstrukturen seien im Wesentlichen erhalten geblieben. Von herausragendem ästhetischem Wert seien die gut erhaltenen, bauzeitliche Eingangstüren und die schöne Treppenanlage mit Gusseisenstaketen-Geländer und hölzernem Handlauf in die oberen Etagen. Dasselbe gelte im Obergeschoss für die innere Eingangstüre mit farbiger Verglasung sowie für einen Kachelofen mit grüner Glasur. Allerdings gebe es kein Stubenbuffet, keine Stuckaturen oder keinen Täfer, obwohl man das aufgrund der Aussenansicht erwarten würde. Insgesamt sei die Innenausstattung zwar schön und wertig, aber nicht sehr exklusiv oder besonders reich. Das Gebäudeinnere sei daher nicht überdurchschnittlich. e) Im Sinne einer Gesamtbeurteilung kam die KDP im ergänzten Bericht vom 3. Juli 2018 zu folgendem Schlussergebnis: «[...]. Die Innenausstattung ist durchwegs wertig und stilistisch der Bauzeit entsprechend gestaltet. Der Vergleich mit ähnlichen Objekten zeigt, dass das Interieur von guter aber nicht überdurchschnittlicher Qualität ist. Der baukünstlerische Ausdruck des Interieurs vermag in seiner eher schlichten Ausprägung dem festgestellten repräsentativen Anspruch und baukünstlerischen Ausdruck des Gebäudeäusseren nicht standzuhalten (beispielsweise sind weder Stukkaturen noch Malereien oder Täfer vorhanden). Aufgrund dieser durch den Augenschein erhaltenen Information ist die bisherige Bewertung in Erwägung zu ziehen. Im Vergleich mit ähnlichen Objekten ist festzustellen, dass sich hier eine beträchtliche Qualitäts-Differenz zwischen der Gestaltung des 31 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 14, Votum G.________ 32 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 15, Voten G.________ und H.________ RA Nr. 110/2018/28 16 Innern und des Äussern ergibt. Diese ist relevant für die Gesamtbewertung. Das Wohnhaus erfüllt demnach aufgrund der qualitativ eher durchschnittlich zu beurteilenden inneren Elemente die Kriterien eines schützenswerten Baudenkmals gemäss Art. 10 Abs. 2 BauG nicht. Hingegen entsprechen die Qualitäten des Objekts in ihrer Gesamtheit vollumfänglich den Kriterien für ein erhaltenswertes Baudenkmal gemäss Art. 10a Abs. 2 BauG.» f) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung der Bewertungskriterien auf das umstrittene Objekt durch die KDP erscheine über weite Strecken zufällig. Einerseits werde das Gebäude als früher Zeuge des Heimatstils gelobt, andererseits werde darauf hingewiesen, dass es sich beim Objekt um eine Verflechtung verschiedener Baustile handle. Zudem sei auf die wulstigen Fensterbänke hingewiesen worden, obwohl am ganzen Gebäude nur gerade 9 von insgesamt 27 Fensterbänken dieses Merkmal aufweisen würden. Positiv hervorgehoben worden sei auch die grosszügige Befensterung. Diese sei aber neuzeitlich und nicht bauzeitlich. Obwohl das Haus aus der Richtung des Bahnhofs von der Strassenseite her gar nicht zu sehen sei und in der Gegenrichtung Busch- und Baumwerk die Sicht auf das Wohnhaus grösstenteils verstelle, habe die KDP festgehalten, das Haus präge das Ortsbild. Jedes der Bewertungskriterien könne so angepasst bzw. begründet werden, dass die einmal gebildete Meinung der Fachbehörde gestützt werde. Eine auf objektiven Kriterien beruhende, gerichtlich nachprüfbare Einstufungsbewertung fehle gänzlich. Diese rechtsstaatlich nicht haltbare Zufälligkeit belege auch der Umstand, dass nach dem Augenschein mehr oder weniger ansatzlos auch eine Herabstufung des Objekts habe begründet werden können. g) Das Rechtsamt konnte sich am Augenschein vom 18. Mai 2018 selbst ein Bild der Liegenschaft «D.________strasse 6» machen. Das Objekt ist eine handwerklich gut ausgeführte Baute und weist bemerkenswerte handwerkliche und künstlerische Details auf. Die unterschiedlichen Strukturierungen der drei Geschossigkeiten mit Sockel, Erdgeschoss und Obergeschoss sind gut ersichtlich.33 Hervorzuheben sind auch die schönen Balkenköpfe und die Konsolen.34 Die nordwestliche, geschwungene Ründe weist zudem gezöpfte Bügen auf35 und der nordöstliche Eingangsbereich enthält strukturierte Pfosten.36 Die Einschätzung der KDP, wonach der schöne und grosszügige Garten den 33 Fotos Nrn. 2-5, 7-10, 12-14, 16-19 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 34 Fotos Nrn. 5, 7-9, 12-14 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 35 Fotos Nrn. 13, 14 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 36 Fotos Nrn. 8-11 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 RA Nr. 110/2018/28 17 repräsentativen Charakter des Hauses unterstütze, ist ebenfalls nachvollziehbar.37 Die KDP führte am Augenschein zudem nachvollziehbar aus, dass das Anfang des 20. Jahrhunderts erbaute Haus Elemente verschiedener Stilrichtungen aufweist und zeittypisch ist. Ein Widerspruch in der kunsthistorischen Zuordnung besteht, anders als der Beschwerdeführer geltend macht, nicht. Zwar wurden am Haus Veränderungen vorgenommen wie z.B. der seitliche Anbau, der gemäss Einschätzung der KDP vermutlich aus den 1920er Jahren stammt.38 Auch wurde ein neuer Blechschutz montiert und das Dach neu gedeckt. Die KDP wies allerdings zu Recht darauf hin, dass bei älteren Häusern die Wahrscheinlichkeit eines Umbaus hoch ist. Veränderungen am Objekt stehen der Denkmalqualität daher nicht zum Vornherein entgegen. Von Bedeutung ist vielmehr, wie diese Neuerungen vorgenommen worden sind. Die vorliegenden Veränderungen erfolgten bauzeitlich und beeinträchtigen die wesentlichen Merkmale des Gebäudes nicht. Dies war anlässlich des Augenscheins deutlich zu erkennen. So sind beispielsweise die neueren Fensterbänke zwar kantig, fügen sich aber gut ins Bild ein und schmälern die Qualität der originalen, wulstigen Fensterbänke nicht.39 Daran ändert nichts, dass das Haus mittlerweile mehr kantige als wulstige Fensterbänke aufweist. Dasselbe gilt für den gut integrierten, neuen Blechschutz.40 Historisch zeugt das Haus immerhin vom Beginn der eintretenden Bauverdichtung im Bahnhofsquartier. Es war das erste Haus, das bei der Erweiterung gebaut worden war.41 Strassenseitig tritt das Haus zwar aufgrund der Bepflanzung nicht wesentlich in Erscheinung. Es hebt sich optisch von der Häuserzeile kaum ab und ist auch nicht Bestandteil einer Baugruppe. Die Situation des Gebäudes ist damit nicht aussergewöhnlich. Es ist allerdings auch nicht notwendig, dass jedes Kriterium für sich genommen zum selben Ergebnis führt. Die Gesamtgewichtung ist massgebend.42 Die KDP schätzte am Augenschein das Haus der äusseren Merkmale inkl. der historischen Bedeutung als gut schützenswert ein.43 Dabei handelte es sich nicht um eine Endbeurteilung, sondern um ein Zwischenergebnis vor Besichtigung der Innenräume. 37 Fotos Nrn. 6, 11, 19 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018; Foto Nr. 3 der Fotodokumentation der KDP zum Augenschein vom 18. Mai 2018 38 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 9, Votum H.________; Stellungnahme der KDP vom 3. Juli 2018 zum Protokoll, S. 2 39 Fotos Nrn. 2, 3 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018; Fotos Nrn. 3, 5 der Fotodokumentation der KDP zum Augenschein vom 18. Mai 2018 40 Foto Nr. 12, 14, 16-19 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 41 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 12, Votum G.________ 42 So auch sinngemäss Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 13, Votum G.________ 43 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 12, Votum G.________ RA Nr. 110/2018/28 18 Im Innern des Gebäudes sind die ursprünglichen Strukturen noch weitgehend erhalten. Einige wenige Elemente, wie z.B. die Treppenanlage mit dem speziellen Geländer oder der Kachelofen im Obergeschoss, weisen besonderen ästhetischen Wert. Insgesamt sind die Räume aber eher schlicht gestaltet. Es fehlen Stuckaturen oder Täfer. Der zwar wertige, aber nicht überdurchschnittliche Innenbereich des Hauses weist demnach nicht dieselbe Denkmalqualität auf wie der besonders qualitätsvolle Aussenbereich. Entsprechend kam die KDP zum Schluss, das Objekt «D.________strasse 6» sei unter Würdigung der Gesamtumstände als erhaltenswert einzustufen. Die BVE sieht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden Einschätzung abzuweichen: Die Fachbehörde nahm gestützt auf objektiv überprüfbare Kriterien eine nachvollziehbare Subsumtion und Gewichtung der einzelnen Punkte vor und gelangte zu einem schlüssigen Gesamtergebnis. Von einer «Zufälligkeit» des Ergebnisses kann keine Rede sein. h) Am Erhalt des Gebäudes besteht ein grosses öffentliches Interesse, welches das private Interesse des Beschwerdeführers an uneingeschränkter Nutzung seiner Liegenschaften überwiegt.44 Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er überwiegende private Interessen habe. Er bringt zwar vor, auch ohne Beizug der KDP Sorge zum Haus zu tragen. Die BVE zweifelt daran nicht. Bereits der gute Zustand des Hauses und die wertigen Erneuerungen zeugen von einem sorgsamen Umgang des aktuellen Eigentümers und der früheren Eigentümerschaft mit dem Haus. Die Inventarisierung eines Objekts ist denn auch nicht Ausdruck von einem Misstrauen gegenüber der jeweiligen Eigentümerin bzw. des jeweiligen Eigentümers, sondern erfolgt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und trägt dem öffentlichen Interesse Rechnung, Denkmäler zu schützen oder zu erhalten. Die Einstufung als erhaltenswertes Baudenkmal und die damit für den Grundeigentümer verbundenen Einschränkungen sind daher zur Sicherung der Erhaltung der Gebäude erforderlich, geeignet und dem Grundeigentümer auch zumutbar. Die Einstufung ist verhältnismässig. Dass danach gewisse Veränderungen und zusätzliche Anlagen möglich sind, zeigt die mit dem angefochtenen Entscheid erteilte Baubewilligung. Anders als der vorinstanzliche Entscheid und der Fachbericht der KDP vom 14. November 2017 festhalten, ist das Objekt des Beschwerdeführers somit als erhaltenswert und nicht weiterhin als schützenswert im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank 44Vgl. VGE 22935 vom 28. November 2007 E. 5.2; BGE 126 I 219 E. 2.c); Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band I, Bern 2007, Art. 10a -10f N. 3, m.w.H. RA Nr. 110/2018/28 19 einzustufen. Die Ziffern 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.4 des angefochtenen Entscheids vom 10. Januar 2018 sind daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass das Bauinventar der Gemeinde Hindelbank nicht richtig ist (vgl. Art. 10d Abs. 2 BauG). 8. Rechtsgleichheit a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletzte das Rechtsgleichheitsgebot. Sein Haus sei im selben Stil errichtet und stamme aus der gleichen Bauzeit wie auch weitere Objekte im umliegenden Neufeldquartier. Dennoch sei sein Haus das einzige, das als schützenswert qualifiziert worden sei. Am Augenschein einigten sich die Anwesenden mit der Zustimmung des Beschwerdeführers, die zu vergleichenden Objekte zu beschränken auf die D.________strasse 4, den F.________weg 1 und 8 sowie den J.________weg 5.45 b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV46 ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. Es garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung von Personen durch alle staatlichen Organe. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor.47 c) Das Objekt an der D.________ 4 ist nicht inventarisiert. Am Augenschein vom 18. Mai 2018 hielt die KDP dazu fest, das Haus weise grosse Differenzen zum Haus des Beschwerdeführers auf. Der architektonische Entwurf sei in allen Kriterien weniger gut. Der Quergibel passe nicht zum Haus und es handle sich in der Gesamtform nicht um eine gefällige Erscheinung. Es habe bloss schlichte Fensterbänke und eine Putzfassade.48 Die Einschätzung der KDP lässt sich ohne weiteres nachvollziehen. Die am Augenschein 45 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 3, Voten Vorsitzender, Rechtsanwalt Jäger und Beschwerdeführer (inkl. Verbal); Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 20, Votum Vorsitzender (inkl. Verbal) 46 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 47 Vgl. BGE 144 I 113 E. 5.1.1; BGE 127 I 1 E. 3.a); BGE 123 II 248 E. 3.c); BGE 122 II 451 E. 4.a) 48 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 20 und 21, Voten H.________ und G.________ RA Nr. 110/2018/28 20 gemachten Fotos zeigen, dass sich das Haus an der D.________strasse 4 in mehrfacher Hinsicht deutlich von jenem des Beschwerdeführers unterscheidet. Bereits die Fassadengestaltung ist weniger wertig und vielschichtig gestaltet als jene beim Objekt des Beschwerdeführers.49 Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, sind die Gebäude nicht vergleichbar. Das Haus am F.________weg 1 ist als erhaltenswert im Bauinventar eingetragen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde dazu geltend, beide Häuser seien ungefähr in derselben Bauzeit errichtet und im selben Stil gebaut worden. Die unterschiedliche Einstufung verdeutliche, dass gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Die KDP stufte das Objekt des Beschwerdeführers im Verlauf des Beschwerdeverfahrens neu ebenfalls als erhaltenswert ein. Damit ist fraglich, ob die Objekte am F.________weg 1 und an der D.________strasse 6 überhaupt noch ungleich behandelt werden. Dies kann aber offen bleiben, da die Objekte ohnehin zu unterschiedlich sind, um unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit miteinander verglichen zu werden: Das äussere Erscheinungsbild des Hauses F.________weg 1 weist zwar einen gewissen Eigenwert auf, ist im Vergleich mit dem Haus des Beschwerdeführers aber einfacher.50 So wies die KDP zu Recht auf die weniger aufwändige Fassadengliederung und auf die andere Dachform hin. Auch stilistisch sei das Objekt des Beschwerdeführers mit seiner Mischform spezieller.51 Entsprechend kam die KDP betreffend das äussere Erscheinungsbild zum nachvollziehbaren Schluss, das Objekt des Beschwerdeführers sei schützenswert und jenes am F.________weg 1 erhaltenswert. Erst die weniger gehaltvollen Innenräume führten dazu, dass die KDP das Haus des Beschwerdeführers ebenfalls als insgesamt erhaltenswert beurteilte. Die Gründe für die im Ergebnis gleiche Einstufung weichen voneinander ab. Eine Vergleichbarkeit liegt damit nicht vor. Das Haus am F.________weg 8 ist nicht im Bauinventar eingetragen. Die KDP führte am Augenschein aus, das Haus sei Mitte der 1920er Jahre erstellt worden und damit jünger als das Haus des Beschwerdeführers. Es weise expressionistische Elemente auf. Dieser Baustil sei jedoch weiter verbreitet als jener des Hauses des Beschwerdeführers. Am Haus F.________weg 8 habe es zudem Veränderungen gegeben in Form eines Kamins und eines Anbaus. Die Veränderungen treten beim Haus am F.________weg 8 prominenter in 49 Fotos Nrn. 43-45 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 50 Fotos Nrn. 46-48 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 51 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 21, Voten G.________ und H.________ RA Nr. 110/2018/28 21 Erscheinung als beim Objekt des Beschwerdeführers.52 Die KDP wies schlüssig auf die Unterschiede zum Objekt des Beschwerdeführers hin.53 Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit kann der Beschwerdeführer auch beim F.________weg 8 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum nicht im Bauinventar eingetragenen Haus am J.________weg 5 führte die KDP aus, dieses sei jünger, weise einen tieferen Detaillierungsgrad auf und sei weniger künstlerisch. Das Haus weise keinen Innovationsgeist auf. Es habe keinen Schmuck und die Fassade erscheine flacher. Zudem hätten Veränderungen dem Haus nicht gut getan und die Umgebung mit der Garage sei nicht schön. Es handle sich klar nicht um ein Inventarobjekt.54 Wie die BVE am Augenschein selbst feststellen konnte, besteht keine Ähnlichkeit zwischen dem Objekt des Beschwerdeführers und jenem am J.________weg 5.55 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gebäude vergleichbar sein sollten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung seines Objekts aus dem Bauinventar ist damit abzuweisen. 9. Externes Gutachten und Unterlagen zur Ortsplanungsrevision Hindelbank a) Der Beschwerdeführer beantragt die Begutachtung und Beurteilung des Wohnhauses durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Denkmalpflege des Kantons Bern habe den von der Vorinstanz eingeholten Fachbericht vom 14. November 2017 nicht rechtsgenüglich begründet und den Nachweis der Unterschutzstellung nicht erbracht. Die kantonale Denkmalpflege sei auch jene Behörde, die den Erlass des Bauinventars begleitet und veröffentlicht habe. Für das vorliegende Verfahren bedürfe es daher einer von der involvierten Fachbehörde unabhängig durchgeführten Begutachtung. 52 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 22, Voten G.________ und H.________ 53 Fotos Nrn. 50-53 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 54 Protokoll des Augenscheins vom 18. Mai 2018, S. 23, Voten G.________ und H.________ 55 Fotos Nrn. 54-57 der Fotodokumentation zum Augenschein vom 18. Mai 2018 RA Nr. 110/2018/28 22 b) Betrifft ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objektes, das Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist, bezieht die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem Fall ein (Art. 22 Abs. 3 BewD56; vgl. auch Art. 10c BauG und Art. 14 Abs. 2 BauV). Kantonale Fachstelle ist die KDP (Art. 37 Abs. 1 und 2 DPV57). c) Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten hat, muss gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG u.a. dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), wenn sie am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b) oder wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Eine Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes zu erwecken.58 Die Rüge der Befangenheit bzw. Ausstandsgründe können allerdings gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde vorgebracht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Ausstands- und Ablehnungsvorschriften gelten also für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für die staatliche Funktion an sich.59 Für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behördenmitglieder gelten zudem nicht die gleichen Grundsätze wie für Mitglieder von Gerichtsbehörden. Bei nichtrichterlichen Behördenmitgliedern ist dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich von Verwaltungs- und Exekutivbehörden Rechnung zu tragen und die Anforderungen an die Unparteilichkeit sind unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation zu ermitteln.60 d) Das Objekt des Beschwerdeführers war im vorinstanzlichen Verfahren als schützenswertes K-Objekt inventarisiert. Der Beizug einer Fachstelle durch die Baubewilligungsbehörde war daher zwingend. Zuständige Fachstelle im Kanton Bern ist die KDP (vgl. auch Art. 51 des Baureglements der Gemeinde Hindelbank vom 29. Juni 2005). Es war somit notwendig und richtig, dass die Vorinstanz eine Beurteilung der KDP einholte. Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde den im vorinstanzlichen 56 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 57 Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411) 58 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15; BVR 2002 S. 426 59 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 7; BVR 2002 S. 426 E. 1.b.bb) mit Hinweisen, BVR 1999 S. 86 E. 3.a) 60 VGE 2012/283 vom 15. Mai 2013 E. 4.2 mit Hinweisen; BVR 2011 S. 128 E. 2.2; BGE 140 I 326 E. 5.2 RA Nr. 110/2018/28 23 Verfahren verfassten Bericht der KDP. Ob diese Rüge zutrifft, ist keine Frage der Unabhängigkeit der involvierten Behörde, sondern der Begründetheit der Beschwerde. Dass die KDP die Einstufung im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestützt auf neue Sachverhaltskenntnisse anpasste, zeigt zudem gerade, dass sie ihre Beurteilung frei von früheren Wertungen vornimmt. Ebenfalls unerheblich ist, dass die KDP an der Erstellung des Bauinventars beteiligt war. Bei der Erstinventarisierung handelte es sich, wie dargelegt, um eine blosse Schutzvermutung. Die KDP hat sich also bei der Inventaraufnahme noch nicht abschliessend mit dem Schutzumfang der aufgenommenen Objekte befasst. Schliesslich können nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 VRPG Ausstands- und Ablehnungsbegehren nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die seitens der KDP involvierten Personen befangen sein sollten. Es sind auch keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Im Übrigen geben die Vertreter der KDP nur eine fachliche Stellungnahme ab; Entscheidbehörde ist die BVE. Gründe für den Beizug eines externen Sachverständigen gibt es daher nicht. Der Beweisantrag ist abzulehnen. e) Der Beschwerdeführer verlangt zudem, es seien die vollständigen Verfahrensakten der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hindelbank (Geschäfts-Nr. 150 05 382) hinter dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zu edieren. Mit Verfügung vom 13. September 2018 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, es habe die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des AGR beigezogen. Zusätzliche Unterlagen der Ortsplanungsrevision versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Soweit der Beschwerdeführer den Beizug weiterer Unterlagen betreffend die Ortsplanungsrevision Hindelbank verlangt, ist dieser Beweisantrag insoweit ebenfalls abzuweisen. 10. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als dass Ziffer 4.2 des Entscheids der Vorinstanz teilweise aufgehoben wird. Das Objekt des Beschwerdeführers wird allerdings nicht aus dem Bauinventar entlassen, sondern als erhaltenswert eingestuft. Die KDP wird die entsprechende Änderung im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank vorzunehmen haben (vgl. Art. 13d BauV). RA Nr. 110/2018/28 24 b) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV61). Für den Augenschein vom 18. Mai 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. Die Verfahrenskosten belaufen sich demnach gesamthaft auf Fr. 2'400.--. Der Beschwerdeführer verlangt im Rechtsbegehren Nr. 1 seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Ziffer 4.2 des Entscheids vom 10. Januar 2018. In Rechtsbegehren Nr. 2 beantragt er die Streichung des Wohnhauses an der D.________strasse 6 aus dem Bauinventar. In seinen Schlussbemerkungen bestätigte er die gestellten Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer dringt also rund zur Hälfte durch, womit er als zur Hälfte obsiegend gilt. Auf den Beschwerdeführer entfällt somit ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 1'200.--. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4) stellt allerdings einen besonderen Umstand dar und ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers wird daher reduziert um einen Drittel. Der Beschwerdeführer hat somit Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen. Auf die Erhebung der übrigen Fr. 1'600.-- der Verfahrenskosten wird verzichtet. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV62 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der 61 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 62Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) RA Nr. 110/2018/28 25 Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG63). Der Anwalt des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 8'500.--, Auslagen von Fr. 200.-- und Mehrwertsteuern geltend. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand angesichts der notwendigen Eingaben und des längeren Augenscheins leicht überdurchschnittlich. Die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache sind als leicht unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 % und damit ein Honorar von Fr. 6'100.-- als angemessen. Die Parteikosten des Beschwerdeführers werden somit festgelegt auf Fr. 6'785.10 (Honorar Fr. 6'100.--, Auslagen Fr. 200.--, Mehrwertsteuern 485.10). Der Beschwerdeführer hat damit aufgrund seines hälftigen Obsiegens Anspruch auf Ersatz eines Parteikostenanteils von Fr. 3'392.55. Zusätzlich sind jedoch auch hier die bei den Verfahrenskosten genannten besonderen Umstände zu berücksichtigen.64 Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Drittel der übrigen Parteikosten, ausmachend Fr. 1'130.85. Dem Beschwerdeführer sind also Parteikosten von insgesamt Fr. 4'523.40 zu ersetzen. Weil am Verfahren keine Gegenpartei beteiligt ist und Fachbehörden keine Kosten auferlegt werden können, hat die Vorinstanz für die Bezahlung der Parteikosten von Fr. 4'523.40 aufzukommen. III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.4 des Entscheids der Gemeinde Hindelbank vom 10. Januar 2018 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Bauinventar der Gemeinde Hindelbank betreffend das Objekt «D.________strasse 6» auf der Parzelle Hindelbank Grundbuchblatt Nr. C.________ nicht richtig ist. Das Objekt «D.________strasse 6» ist im Bauinventar der Gemeinde Hindelbank als erhaltenswertes Baudenkmal einzustufen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 63 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 64 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 16 RA Nr. 110/2018/28 26 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 4'523.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2018/28 27 IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident