e) Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerschaft hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 4'890.10 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheidder Gemeinde Lenk vom 9. Januar 2018 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 27. September 2017 wird der Bauabschlag erteilt. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;