a) Zusammenfassend erweist sich das umstrittene Vorhaben als nicht bewilligungsfähig, da dieses das zulässige Erweiterungsmass von 30 % der am 11. März 2012 RA Nr. 110/2018/27 14 vorbestehenden Hauptnutzfläche gemäss Art. 11 Abs. 3 ZWG überschreitet. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.