Insgesamt beträgt das maximale Erweiterungspotenzial von 30 % nach Art. 11 Abs. 3 ZWG bei der vorbestehenden Hauptnutzfläche des bestehenden Hauses von 113.53 m2 (E. 4) 34.06 m2. Die Hauptnutzfläche des Neubaus beträgt total 165.65 m2 (E. 5), was einer Erweiterung der vorbestehenden Hauptnutzfläche um 52.12 m2 entspricht. Das zulässige Erweiterungsmass nach Art. 11 Abs. 3 ZWG wird damit deutlich überschritten. Das umstrittene Vorhaben kann daher nicht bewilligt werden. 7. Zusammenfassung und Kosten