d) Da nach dem Gesagten auch die Erschliessungen innerhalb der Wohnung (Eingang / Garderobe, Gang, Treppe) nicht zu den Verkehrsflächen, sondern zu den Hauptnutzflächen hinzuzurechnen sind (vgl. E. 4d), ist die Berechnung der Beschwerdegegnerschaft nicht zu beanstanden. Beim Neubau ist damit von einer massgebenden Hauptnutzfläche von 165.65 m2 auszugehen. 6. Erweiterung nach ZWG, Fazit