Aussagen der Beschwerdegegnerschaft ist der Raum sodann nicht beheizt. Diese Elemente sprechen gegen die Verwendbarkeit des betreffenden Raumes zum Wohnen, wobei die mangelhafte Belichtung, die ungenügende Raumhöhe und der für den täglichen Gebrauch ungenügende Treppenaufgang stark zu gewichten sind. Insgesamt ist der als "Estrich" bezeichneten Raum weder als Wohnraum bewilligt, noch kommt ihm die Eignung als Wohnraum zu. Der Raum ist entsprechend von der Beschwerdegegnerschaft zu Recht als Nebennutzfläche eingestuft und daher nicht als Hauptnutzfläche in die Berechnung miteinbezogen worden.