c) Der im massgebenden Grundrissplan als "Estrich" bezeichnete Raum wird einzig über eine Estrichaufzugstreppe erschlossen. Die Belichtung des Raums erfüllt die Anforderungen für Wohn- und Arbeitsräume gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV nicht, beträgt doch die Fensterfläche weniger als einen Zehntel der Bodenfläche. Auch die Vorgaben von Art. 67 Abs. 1 und 2 BauV an die minimale Höhe eines Wohn- und Arbeitsraums werden nicht eingehalten. Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerschaft ist der Raum sodann nicht beheizt.