b) Vorab ist festzuhalten, dass der umstrittene Raum im Dachgeschoss des Neubaus gemäss der von der Vorinstanz erteilten Baubewilligung nicht als Wohnraum bewilligt wurde. So wird dieser Raum in den bewilligten Plänen als "Estrich" bezeichnet. Zusätzlich ist zu beurteilen, ob der umstrittene Raum trotz der Bewilligung als Estrich für eine Wohnnutzung verwendbar ist oder nicht. Dabei kann auf die Rechtsprechung zum inzwischen aufgehobenen Art. 93 Abs. 2 Bst. a BauV14 zurückgegriffen werden. Danach darf bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Raum zum Wohnen verwendbar ist, nicht auf Absichtserklärungen der Bauherrschaft abgestellt werden;