keinen Sinn mache und nicht der geplanten Nutzung entspreche. Bei der geplanten Raumaufteilung wäre es unlogisch, wenn nun der geplante Estrichraum mit Estrichtreppe noch zu einem weiteren Schlafraum oder Ähnlichem umfunktioniert würde, da die ganze Wohnnutzung anders konzipiert sei. Es sei daher offensichtlich, dass der geplante Estrich einzig als das benutzt werde, als was er auch bezeichnet worden sei, nämlich als unbewohnter Estrichraum und somit als Nebennutzfläche, welche bei der Flächenberechnung nach ZWG unbeachtlich sei. Auf Frage des Rechtsamts führte die Beschwerdegegnerschaft sodann aus, dass der Estrichraum nicht beheizt sei.