Die Beschwerdeführerin vertritt in der Eingabe vom 17. Mai 2018 die Ansicht, der geplante Estrich könne dereinst ohne weiteres bewohnbar gemacht werden, weshalb er an die Hauptnutzfläche anzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, den Plänen könne entnommen werden, dass eine Benutzung des geplanten Estrichs als Wohnraum aufgrund der Anordnung der Räume RA Nr. 110/2018/27 12