a) Die Vorinstanz ging beim geplanten Neubau – gestützt auf die Berechnung der Beschwerdegegnerschaft – von einer Hauptnutzfläche von 165.65 m2 aus (Entscheid Ziff. 3.7.a). Der geplante Estrich wurde dabei nicht als Hauptnutzfläche miteinbezogen. Im angefochtenen Entscheid hält die Gemeinde hierzu fest (Ziff. 3.7.b), aus den Plänen gehe hervor, dass anstelle der anfänglich geplanten Galerie nunmehr ein Estrich mit einer entsprechenden Estrich-Aufzugstreppe erstellt werde. Gemäss Art. 64 BauV lasse die Fensterfläche von 1.54 m2 keinen Wohnraum zu, da diese unter 10 % der Bodenfläche liege.