Damit sind bei der Berechnung der Beschwerdegegnerschaft neben dem Zimmer im Dachgeschoss (Fläche von 7.56 m2), welches als Nebennutzfläche gilt, weitere 6.36 m2 (2.56 m2 + 3.80 m2) abzuziehen. Die massgebende, vorbestehende Hauptnutzfläche beträgt damit 113.53 m2. 5. Erweiterung nach ZWG, Hauptnutzfläche neues Vorhaben