Dieser beträgt aber gestützt auf den Grundrissplan vom 15. Mai 1960 – entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerschaft in der Berechnung – nur 8.45 m2 (1.30 m x 3.85 m + 3.91 m x 0.88 m), und nicht 11.01 m2 (bezeichnet als Korridor und Durchgang). Im Erdgeschoss (obere Wohnung) darf zwar der Eingang und Korridor miteinbezogen werden, nicht aber die Treppe im Windfang (angegeben mit 3.80 m2), ist letztere doch eine ausserhalb der Wohnung liegende Erschliessung.