der Erschliessung dienen, z.B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten. Daraus ist zu schliessen, dass die Erschliessungsflächen innerhalb der beiden Wohnungen an die Hauptnutzfläche angerechnet werden können. Damit darf zwar im Untergeschoss (untere Wohnung) der Korridor angerechnet werden. Dieser beträgt aber gestützt auf den Grundrissplan vom 15. Mai 1960 – entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerschaft in der Berechnung – nur 8.45 m2 (1.30 m x 3.85 m + 3.91 m x 0.88 m), und nicht 11.01 m2 (bezeichnet als Korridor und Durchgang).