d) Die erwähnte Berechnung der Beschwerdegegnerschaft ("Berechnung der Hauptund Nebennutzflächen") zog für die Berechnung des zulässigen Erweiterungspotenzials von 30 % nach Art. 11 Abs. 3 ZWG zudem zu Unrecht gewisse Verkehrsflächen mit ein. Massgebend sind nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung einzig die Hauptnutzflächen. Zur Hauptnutzfläche zählen – wie erwähnt (E. 3c) – nur diejenigen Flächen eines Geschosses, die der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinne dienen, nicht aber Nebennutzflächen oder Verkehrsflächen. Als Verkehrsflächen gelten gemäss SIA-Norm 416 (Ziff. 2.1.2) Flächen, welche ausschliesslich