Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdegegnerschaft auch nichts aus der Besitzstandgarantie gemäss Art. 3 BauG abzuleiten, fallen doch darunter nur aufgrund bisherigen Rechts bewilligte und somit formell rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen.12 Damit wurde das Zimmer im Dachgeschoss, welches im Dokument "Berechnung der Haupt- und Nebennutzfläche" der Beschwerdegegnerschaft13 mit 7.56 m2 angegeben wird, zu Unrecht als vorbestehende Hauptnutzfläche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ZWG miteinbezogen. Vielmehr handelt es sich um eine Nebennutzfläche.