Insgesamt vermag die Beschwerdegegnerschaft nicht zu beweisen, dass im Dachgeschoss des bestehenden Chalets jemals eine Wohnnutzung bewilligt wurde. Die Akten (fehlender Grundrissplan des Dachgeschosses, Bezeichnung als "Estrich" im Plan "Disposition für Kleinölfeuerung") und die baulichen Gegebenheiten (ungenügende Erschliessung und Belichtung) sprechen vielmehr gegen einen bewilligten und anrechenbaren Wohnraum. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdegegnerschaft auch nichts aus der Besitzstandgarantie gemäss Art.