Diese Pläne lassen daher nicht auf eine bewilligte Wohnnutzung im Dachgeschoss schliessen. Vielmehr enthält der mit diesem Plansatz eingereichte Plan "Disposition für Kleinölfeuerung" vom 8. September 1960 eine Querschnittdarstellung über sämtliche Geschosse, in welcher das Dachgeschoss als "Estrich" bezeichnet wird, was gegen eine damals bewilligte Wohnnutzung spricht. Die von der Beschwerdegegnerschaft eingereichte amtliche Bewertung aus dem Jahr 1966 (Beschwerdeantwort vom 13. März 2018, Beilage 6) lässt sich zwar entnehmen, dass ein Zimmer im Dachgeschoss in die Bewertung miteinbezogen wurde.