Trotz Aufforderung des Rechtsamts vermochten weder die Beschwerdegegnerschaft noch die Gemeinde die damalige Baubewilligung des Chalets ausfindig zu machen und einzureichen. Der erwähnte Plansatz enthält zwar Grundrisspläne des Unter- und des Erdgeschosses mit näherer Bezeichnung der einzelnen Räume, der Grundrissplan des Dachgeschosses jedoch fehlt. Diese Pläne lassen daher nicht auf eine bewilligte Wohnnutzung im Dachgeschoss schliessen.