Weder sie noch die Gemeinde konnten belegen, dass der Raum im Dachgeschoss im Zeitpunkt des Baus des Chalets in den 60-er Jahren oder danach als Wohnraum bewilligt wurde. Sowohl die Beschwerdegegnerschaft als auch die Gemeinde reichten im Beschwerdeverfahren einzig einen Plansatz vom 15. Mai 1960 der damaligen Bauherrschaft ein. Dieser Plansatz ist von der Baubewilligungsbehörde nicht gestempelt, so dass unklar bleibt, ob diese Pläne dem damals bewilligten Vorhaben entsprechen. Trotz Aufforderung des Rechtsamts vermochten weder die Beschwerdegegnerschaft noch die Gemeinde die damalige Baubewilligung des Chalets ausfindig zu machen und einzureichen.