Massgebend ist primär, ob im Dachgeschoss des bestehenden Chalets im Rahmen der ursprünglichen Baubewilligung in den 60er-Jahren oder irgendwann danach (bis zum Stichtag vom 11. März 2012) eine Wohnnutzung bewilligt wurde. Die Beweislast hierfür liegt bei der Beschwerdegegnerschaft; denn wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.10 Diesen Beweis vermag die Beschwerdegegnerschaft jedoch nicht zu erbringen. Weder sie noch die Gemeinde konnten belegen, dass der Raum im Dachgeschoss im Zeitpunkt des Baus des Chalets in den 60-er Jahren oder danach als Wohnraum bewilligt wurde.