tatsächliche Nutzung abzustellen, so würden Bauherrschaften bevorzugt, welche nicht zu Wohnzwecken bewilligte Flächen im Verlaufe der Zeit und vor dem massgebenden Stichtag des 11. März 2012 ohne Bewilligung zu Wohnräumen umnutzten, was nicht sein kann. Es mag zwar zutreffen, dass das Dachgeschoss – wie dies die Beschwerdegegnerschaft mehrfach betont – seit langer Zeit tatsächlich als Wohnraum genutzt und entsprechend ausgestaltet wurde. Dies ist nach dem Gesagten jedoch bei der Berechnung der vorbestehenden Hauptnutzfläche irrelevant.