c) Bei der Beurteilung der Frage, was bei Art. 11 Abs. 3 ZWG an die am 11. März 2012 vorbestehende Hauptnutzfläche des bestehenden Hauses angerechnet werden kann, darf es nicht auf die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten ankommen. Wäre einzig auf die RA Nr. 110/2018/27 9