Die Beschwerdegegnerschaft führte in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2018 aus, es würden keine Pläne der bestehenden Baute existieren. Diese sei im Jahr 1960 erbaut worden, als noch keine exakten Unterteilungen in Haupt- und Nebennutzflächen erstellt werden mussten. Das fragliche Haus sei bei der Gemeinde seit 1966 als Mehrfamilienhaus mit einer 5-Zimmerwohnung (im Erd- und Dachgeschoss, vier Zimmer im Erdgeschoss, 1 Zimmer im Dachgeschoss) und einer 2-Zimmerwohnung (im Untergeschoss) geführt. Der Verkaufsdokumentation der bestehenden Baute lasse sich entnehmen, dass sich an dieser Raumaufteilung seit 1966 nichts geändert habe.