Die Gemeinde kam im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3.7.c) zum Schluss, bei der Berechnung der vorbestehenden Hauptnutzfläche dürfe die Fläche im ehemaligen Dachgeschoss (Zimmer und Zugang) eingerechnet werden, das diese Fläche tatsächlich bestanden habe und als Zimmer genutzt worden sei. In ihrer Eingabe vom 7. März 2018 ergänzte sie, das aus dem Jahr 1960 stammende heutige Ferienhaus werde auch im Dachgeschoss tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt. Es sei notorisch, dass gerade in Tourismusgemeinden wie der Lenk in älteren Häusern auch Räume für Wohnzwecke verwendet würden, die teilweise über eine Dachschräge verfügen und punkto Wohnkomfort einer gewissen Einschränkung unterliegen.