Mit der gleichen Argumentation habe die Vorinstanz dagegen den Estrichraum in der neu zu erstellenden Baute nicht als Wohnraum und damit als Hauptnutzfläche bezeichnet. In den Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2018 ergänzt sie, unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass für diese vorbestehende Nutzung des Estrichs als Wohnraum offenbar keine Baubewilligung existiere. Sie weist sodann darauf hin, dass bei der Berechnung der Beschwerdegegnerschaft verschiedene Flächen zu Unrecht zur Hauptnutzfläche hinzugezählt worden seien. Insgesamt werde daher die Erweiterungsmöglichkeit von Art. 11 Abs. 3 ZWG um 30% deutlich überschritten.