So handle es sich dabei um einen Estrichraum mit Dachschräge und sehr beschränkter Möglichkeit, darin aufrecht zu stehen. Da die Fenster sehr klein seien und unter den für Wohnraum vorgeschriebenen 10 Prozent der Bodenfläche lägen, könne es sich dabei nicht um anrechenbaren Wohnraum handeln, was eine Reduktion der vorbestehenden Hauptnutzfläche zur Folge habe. Mit der gleichen Argumentation habe die Vorinstanz dagegen den Estrichraum in der neu zu erstellenden Baute nicht als Wohnraum und damit als Hauptnutzfläche bezeichnet.