b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die heutige Hauptnutzfläche auf 127.45 m2 festgesetzt, ohne dies näher zu überprüfen. Sie habe sich einzig auf die eingereichten Berechnungen der Beschwerdegegnerschaft gestützt, Baupläne des heutigen Zustands seien keine vorgelegen. Die Vorinstanz sei der Ansicht, dass die Fläche des heutigen Dachgeschosses als vorbestehende Hauptnutzfläche gelte, da diese Fläche tatsächlich bestehe und als Zimmer genutzt worden sei. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. So handle es sich dabei um einen Estrichraum mit Dachschräge und sehr beschränkter Möglichkeit, darin aufrecht zu stehen.