ZWG dürfen altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzonen sodann um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden. Die Erweiterung der Hauptnutzfläche von altrechtlichen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung um maximal 30% ist auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau möglich.8 Ebenfalls unbestritten ist, dass vorliegend im bestehenden Chalet zwei Wohnungen vorhanden sind, der Neubau dagegen nur über eine Wohnung verfügen soll. Es werden damit keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen.