b) Es ist unbestritten, dass im Neubau eine Zweitwohnung entstehen soll und dass es sich bei den Wohnungen im bestehenden Chalet um altrechtliche Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG handelt. Solche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden (Art. 11 Abs. 2 ZWG). Nach Art. 11 Abs. 3 ZWG dürfen altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzonen sodann um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.