Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, wieso das Vorhaben ihres Erachtens bewilligungsfähig ist. Sie setzt sich in Ziffer 3.7 mit den Rügen der Beschwerdeführerin in der Einsprache auseinander und begründet, wieso der Neubau ihrer Meinung nach die Vorgaben von Art. 11 ZWG einhält. Aus ihren Ausführungen ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Beschwerdeführerin konnte damit nachvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Bauvorhaben bewilligte. Sie war entsprechend in der Lage, diese Baubewilligung sachgerecht anzufechten.