b) Weiter hat die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Begründungspflicht verletzt, indem sie im eingereichten Plan der Beschwerdegegnerschaft von Amtes wegen das Wort "Galerie" durch das Wort "Estrich" ersetzt habe, ohne dies näher zu erläutern oder zu begründen. Schliesslich sei der Entscheid auch sonst nur sehr spärlich begründet.