bestanden, an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerschaft zu zweifeln. Sie habe daher im Rahmen ihres gemäss Art. 18 Abs. 2 VRPG bestehenden Ermessensspielraums weitere Beweismassnahmen als unnötig erachtet. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.6