a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So hätten die Parteien ein Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren. Trotz ihrem Antrag habe die Vorinstanz die Beschwerdegegnerschaft nicht zur Offenlegung der Berechnung der heutigen Hauptnutzfläche aufgefordert.