Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht nur geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Sie bringt auch vor, das Vorhaben verstosse gegen das ZWG, da die in Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes festgelegte Grenze von 30 Prozent weit überschritten werde. Die Beschwerdeführerin ist damit der Ansicht, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig ist. Sie beantragt daher implizit auch die Erteilung des Bauabschlags. 2. Rechtliches Gehör