b) Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Ziff. I der Beschwerde vom 9. Februar 2018) lautet einzig auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Obwohl bei Eingaben von anwaltlich vertretenen Parteien strengere Massstäbe anzuwenden sind, gilt auch hier, dass Anträge zusammen mit der Begründung zu lesen sind und sich ein Antrag aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergeben kann.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde nicht nur geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.