6. Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Aufgrund des geringen Aufwands wird jedoch darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). II. Entscheid