4. Das Rechtsamt stellte nach Ablauf der gesetzten Frist mit Verfügung vom 5. März 2018 fest, dass im Beschwerdeverfahren weder eine Verbesserung der Beschwerde eingereicht noch eine Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt angezeigt worden ist. Es setzte den Schriftenwechsel aus und teilte den Parteien mit, dass es beabsichtige, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen.