Zum einen könne die Beschwerde durch Herrn F.________ als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet wieder eingereicht werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). Es wies darauf hin, dass eine kopierte oder eingescannte Unterschrift diesen Anforderungen nicht genüge. Oder Herr Notar B.________ könne kraft seiner Generalvollmacht vom 25. November 2015 eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Prozessvertretung beauftragen. Zur Verbesserung bzw. Prozessvertretung im Sinne der Ausführungen des Rechtsamtes wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 23. Februar 2018 gesetzt.