3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 stellte in seiner ersten Verfügung vom 12. Februar 2018 fest, dass Herr Notar B.________ die Beschwerde im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin eingereicht hat. Es wies darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren vor der BVE nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG2). Herr Notar B.________ könne somit zwar Zustellungsdomizil, aber nicht Vertreter der Beschwerdeführerin sein. Das Rechtsamt wies weiter darauf hin, dass vorliegend zwei Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerde bestünden. Zum einen könne die Beschwerde durch Herrn F.______